Städt. Gemeinschaftsgrundschule Pestalozzi Gevelsberg
Ergänzender Corona-Hygieneplan
Gültig ab 20.09.2021
INHALT
1. Persönliche Hygiene
2. Raumhygiene: Klassenräume, Fachräume, Aufenthaltsräume, Verwaltungsräume,
3. Lehrerzimmer und Flure
4. Hygiene im Sanitärbereich
5. Infektionsschutz in den Pausen
6. Infektionsschutz im Unterricht
7. Infektionsschutz beim Sportunterricht
8. Infektionsschutz beim schulischen Mittagessen und bei der Trinkwasserversorgung
9. Infektionsschutz im Schulbüro
10. Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf
11. Wegeführung
12. Konferenzen und Versammlungen
13. Meldepflicht
VORBEMERKUNG
Die Pestalozzischule verfügt nach § 36 i.V.m. § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) über einen schulischen Hygieneplan, in dem die wichtigsten Eckpunkte nach dem Infektionsschutzgesetz geregelt sind, um durch ein hygienisches Umfeld zur Gesundheit der Schülerinnen und Schüler und aller an Schule Beteiligten beizutragen.
Der vorliegende Corona-Hygieneplan dient als Ergänzung zum Musterhygieneplan.
Schulleitungen sowie Pädagoginnen und Pädagogen gehen dabei mit gutem Beispiel voran und sorgen zugleich dafür, dass die Schülerinnen und Schüler die Hygienehin-weise ernst nehmen und umsetzen.
Alle Beschäftigten der Schule, alle Schülerinnen und Schüler sowie alle weiteren regelmäßig an der Schule arbeitenden Personen sind darüber hinaus gehalten, sorgfältig die Hygienehinweise der Gesundheitsbehörden bzw. des Robert Koch-Instituts zu beachten.
Mit Beginn des Schuljahres 2021/22 wird angestrebt, den Schulbetrieb in Form des regulären Präsenzunterrichtes stattfinden zu lassen. Damit ist die Verpflichtung aller Schülerinnen und Schüler zum täglichen Schulbesuch verbunden.
Zur Reduzierung der Infektionsrate durch SARS-CoV-2 sind weiterhin Kontaktbeschränkungen sowohl im öffentlichen Leben als auch im privaten Umfeld notwendig. Dies gilt auch für den Schulbereich. Das Risiko, andere anzustecken, wird durch das Abstandsgebot von 1,5 m wirksam reduziert. Die Maßnahmen dienen dem Selbst- und Fremdschutz.
Innerhalb des Schulgebäudes besteht die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes.
Durch die feste, konstante Zusammensetzung der Lerngruppen lassen sich im Infektionsfall die Kontakte und Infektionswege wirksam nachverfolgen. Eine Vermischung der Lerngruppen untereinander ist zu minimieren und ggf. auf eine Jahrgangsstufe zu beschränken.
Im Krankheitsfall einer Lehrkraft ist eine Aufteilung der Schülerinnen und Schüler auf andere Klassen nicht gestattet. Steht keine Vertretungskraft zur Verfügung, wird in diesem Fall die entsprechende Klasse im Distanzunterricht beschult. Die Teilnahme am Distanzunterricht ist für die Schülerinnen und Schüler verpflichtend.
Das Lerngruppenprinzip wird unter Wahrung der Abstandsregeln an folgenden Stellen unterbrochen:
- Schülerinnen und Schüler aus verschiedenen Jahrgängen werden ggf. in einer DaZ-Gruppe unterrichtet.
- Individuelle Förderung einzelner Schülerinnen und Schüler oder in Kleingruppen ist weiterhin möglich.
- HSU (Herkunftsprachlicher Unterricht) findet jahrgangs- und schulübergreifend statt.
- Jekits- Unterricht findet in den Instrumentalgruppen jahrgangsbezogen, im Ensemble ggf. auch jahrgangsübergreifend statt.
In allen Fällen, in denen das Lerngruppenprinzip durchbrochen wird, ist dies konsequent zu dokumentieren.
Lehrkräfte unterrichten lerngruppenübergreifend, da sie zwangsläufig in mehreren Lerngruppen eingesetzt werden müssen. Daher sind Lehrkräfte gehalten, das Abstandsgebot untereinander und zu ihren Schülerinnen und Schülern zu
wahren, wo immer dies möglich ist.
Der Unterricht findet so oft wie möglich im eigenen Klassenraum statt. Ist die Nutzung von Fachräumen nötig, müssen der Raum beim Verlassen einer Lerngruppe gelüftet und die Kontaktflächen desinfiziert werden. Verantwortlich sind hier die Lehrkräfte.
Der Raum, in dem der Unterricht einer Lerngruppe stattfindet, darf während der Unterrichtszeit von keiner anderen Person als den Schülerinnen und Schülern, dem Schulpersonal oder den dem Klassenverband zugeordneten Betreuungspersonal betreten werden.
Sonstige Besucher dürfen nur mit 3G-Nachweis und Genehmigung der Schulleitung / des Sekretariats mit einer Mundnasenbedeckung und unter strikter Einhaltung der Abstandsregel die Schule betreten. Die Anwesenheit dieser Personen muss nachvollziehbar sein und dokumentiert werden.
Der Unterricht soll so gestaltet sein, dass Material möglichst personenbezogen genutzt wird und auch Hilfestellung unter Einhaltung des Abstandes zwischen Lehrkraft und Lernenden möglich ist.
Bei der gemeinsamen Benutzung von Material und bei der Durchführung von Gruppenarbeit oder Experimenten sind die Hygienemaßnahmen gezielt anzuwenden.
Gemeinsames Singen ist zurzeit nicht gestattet.
In jedem Unterricht werden konsequent das Klassenbuch sowie eine Anwesenheitsliste zur evtl. Vorlage beim Gesundheitsamt im Falle einer Nachverfolgung einer Infektionskette geführt. In jedem Klassenbuch werden grundsätzlich dokumentiert, welche Schülerinnen und Schüler an dem Tag gefehlt haben, welche Kinder abgeholt wurden, welche weitere Personen in welchen Stunden zusätzlich anwesend waren (Doppelbesetzungen, Integrationshelfer, Förderschullehrkräfte, Mentoren, Gäste sonstiger Unterrichtsveranstaltungen …) und welche anderen Lehrkräfte ggf. eine Aufsicht übernommen haben.
In Unterrichtsformen, in denen das Lerngruppenprinzip durchbrochen wird, wird konsequent in ein Kursbuch eingetragen, welche Schülerinnen und Schüler aus welchen Klassen wann anwesend waren.
Die Angebote der OGS erfolgen unter Einhaltung der schulischen Hygienevorgaben und der Vorgaben des Schulministeriums zu Schuljahresbeginn.
In genutzten Räumen wird alle 20 Minuten für 5 Minuten sowie in allen Pausen eine Stoßlüftung durchgeführt. Es bietet sich ebenfalls an, mit offener Klassentür und gekippten Fenstern zu unterrichten.
Für die Reinigung der Räumlichkeiten und die Festlegung der Reinigungsintervalle ist der Schulträger verantwortlich.
Den Schülerinnen und Schülern werden als Ein- und Ausgang bestimmte Schulhofbereiche zugewiesen.
A-Klassen: oberer Schulhof, Hintereingang
B-Klassen: mittlerer Schulhof, Haupteingang
C-Klassen, unterer Schulhof, Sportlereingang
Diese Aufenthaltsbereiche werden durch die Aufsicht kontrolliert.
Die Schülerinnen und Schüler dürfen sich nur in ihren zugewiesenen Bereichen aufhalten.
Die Nutzung von Fachräumen erfolgt so selten wie möglich.
Auf Treppen und in den Gängen gilt ein Rechts-Geh-Gebot.
Der Verwaltungsbereich und das Sekretariat ist von Schülerinnen und Schülern nur in unbedingt notwendigen Fällen zu betreten.
Über die Hygienemaßnahmen sind das Personal, die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten auf jeweils geeignete Weise zu unterrichten.
Zu Beginn des Schuljahres und in regelmäßigen Abständen besprechen die Klassenleitungen mit ihren Klassen die in der Schule geltenden Hygieneregeln.
Die Eltern werden über eine Veröffentlichung des Hygieneplans auf der Schulhomepage in Kenntnis gesetzt.
Über eine außerschulische Nutzung des Schulgebäudes entscheidet der Schulträger in Abstimmung mit der Schulleitung auf Grundlage der Coronaschutzverordnung. Eine außerschulische Nutzung zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen ist dabei generell zuzulassen. Die Auswirkungen einer solchen Nutzung für die Einhaltung der schulischen Hygiene liegen im Verantwortungsbereich des Schulträgers.
Zuständig: Die Schulleitung
1. PERSÖNLICHE HYGIENE
Das neuartige Coronavirus ist von Mensch zu Mensch übertragbar. Der Haupt-übertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Dies erfolgt vor allem direkt über die Schleimhäute der Atemwege. Darüber hinaus ist eine Übertragung auch indirekt über kontaminierte Hände möglich, wenn sie mit Mund-oder Nasenschleimhaut sowie die Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden. Generell nimmt die Infektiosität von Coronaviren auf unbelebten Oberflächen in Abhängigkeit von Material und Umweltbedingungen wie Temperatur und Feuchtigkeit vergleichsweise rasch ab. Es gibt bisher keine Nachweise für eine Übertragung durch Oberflächen im öffentlichen Bereich. Für einen wirkungsvollen Infektionsschutz sind vor allem folgende Maßnahmen zu beachten:
Wichtigste Maßnahmen
• Bei einfachem Schnupfen (ohne weitere Krankheitssymptome) das Kind 24 Stunden (besser 48 Stunden) zur Beobachtung zu Hause halten. Sind keine weiteren Symptome aufgetreten, darf das Kind auch ohne Attest wieder die Schule besuchen.
• Kommen weitere Symptome hinzu wie Fieber, trockener Husten, Atemprobleme, Verlust des Geschmacks-/Geruchssinnes, Halsschmerzen Gliederschmerzen, nehmen Sie bitte Kontakt zu Ihrem Hausarzt auf. Der Arzt entscheidet über das weitere Vorgehen und macht ggf. einen Test auf das Coronavirus. Ist der Test positiv, muss die Schule benachrichtigt werden. Weitere Anweisungen erfolgen durch das zuständige Gesundheitsamt.
• Ist das Testergebnis negativ, bleibt ihr Kind zunächst zu Hause. Vor dem erneuten Unterrichtsbesuch muss das Kind symptomfrei sein.
• Mindestens 1,50 m Abstand zu anderen Personen halten.
• Mit den Händen nicht das Gesicht fassen, insbesondere die Schleimhäute nicht berühren, d.h. nicht an Mund, Augen und Nase fassen.
• Keine Berührungen, Umarmungen und kein Händeschütteln.
• Gründliche Händehygiene(z. B. nach dem Naseputzen, Husten oder Niesen, nach Kontakten mit öffentlichen Gegenständen, vor und nach dem Essen, vor dem Aufsetzen und nach dem Abnehmen einer Schutzmaske, nach dem Toiletten-Gang) durch
a) Händewaschen mit Seife für 20 –30 Sekunden (siehe auch www.infek-tionsschutz.de/haendewaschen/) oder
b) Händedesinfektion: Das sachgerechte Desinfizieren der Hände ist dann sinnvoll, wenn ein gründliches Händewaschen nicht möglich ist. Dazu muss Desinfektionsmittel in ausreichender Menge in die trockene Hand gegeben und bis zur vollständigen Abtrocknung ca. 30 Sekunden in die Hände einmassiert werden. Dabei ist auf die vollständige Benetzung der Hände zu achten(siehe auch www.aktion-sauberehaende.de).
Die schriftliche Erlaubnis der Desinfektionsmittelabgabe von Lehrpersonal an die Kinder wird von den Klassenleitungen eingeholt und liegt diesen vor.
• Die Handwaschbecken in den Klassenräumen müssen frei zugängig sein.
• In jedem Klassenraum befinden sich Seifenspender und Einmalhandtücher.
• Öffentliche Gegenstände wie Türklinken möglichst nicht mit der vollen Hand bzw. den Fingern anfassen, ggf. ist der Ellenbogen zu benutzen.
• Husten-und Niesetikette: Husten und Niesen in die Armbeuge gehören zu den wichtigsten Präventionsmaßnahmen! Beim Husten oder Niesen größtmöglichen Abstand zu anderen Personen halten, am besten wegdrehen.
• Mund-Nasen-Schutz: Durch das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutz (medizinische OP-Maske, FFP2 Maske) können Tröpfchen, die man z.B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, abgefangen werden. Das Risiko, eine andere Person durch Husten, Niesen oder Sprechen anzustecken, kann so verringert werden (Fremdschutz). Die Masken müssen im Gebäude getragen werden. Dies darf aber nicht dazu führen, dass der Abstand unnötigerweise verringert wird. Trotz MNS sind die gängigen Hygienevorschriften, insbesondere die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, zwingend weiterhin einzuhalten.
• Die Erziehungsberechtigten sind für die Beschaffung und das Bereitstellen des Mund-Nasenschutzes für ihr Kind verantwortlich. Bei fehlendem Schutz bzw. bei Zuwiderhandlungen, muss das Kind abgeholt werden.
Die Beschäftigten in der Schule werden mit FFP2 Masken, ab Herbstferien nur noch mit medizinischen OP-Masken versorgt.
Zuständig: Jede Einzelperson
2. RAUMHYGIENE: KLASSENRÄUME, FACHRÄUME, AUFENTHALTSRÄUME, VERWALTUNGSRÄUME, LEHRERZIMMER UND FLURE
Organisation und Nutzung der Klassenräume und Arbeitsplätze:
Zur Vermeidung der Übertragung durch Tröpfcheninfektion muss auch im Schulbetrieb auf den Verkehrswegen ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten werden. In den Klassenräumen muss dieser Abstand nicht eingehalten werden, solange es sich beim Klassenverband um eine konstante Gruppe handelt.
Um die Hygiene zu erhöhen und das Infektionsrisiko zu verringern, wird jede Lerngruppe nur in einem einzigen Raum (von möglichst einer Lehrperson) unterrichtet. In diesem Raum wird jeder Schülerinnen und jedem Schüler ein eigener, unveränderter Arbeitsplatz zugewiesen und in einem Sitzplan festgehalten.
Die Klassenraumtüren bleiben während des Unterrichts möglichst geöffnet. Die nicht genutzten Räume einer Schule sind dauerhaft zu verschließen.
Die Nutzung eines Unterrichtsraumes durch eine andere Lerngruppe / andere Lehrperson ist prinzipiell möglich, wenn der Raum zwischen den jeweiligen Nutzungen gründlich gereinigt wird (Tische und Handkontaktflächen).
Wichtig ist das regelmäßige und richtige Lüften, da dadurch die Innenraumluft ausgetauscht wird. Alle 5 20 Minuten für 5 Minuten und in jeder Pause, ist eine Stoßlüftung vorzunehmen. Das pädagogische Personal achtet darauf, dass sich die Schülerinnen und Schüler nur in den für sie zugänglichen Räumen aufhalten und dabei die Verhaltens-und Hygieneregeln befolgen.
Zuständig: Schulleitungen/pädagogisches Personal
Reinigung an Schulen
Für die Reinigung gelten grundsätzlich die Reinigungspläne des Schulträgers für Schulen und Sporthallen.
In der Schule steht die Reinigung von Oberflächen im Vordergrund. Eine routinemäßige Flächendesinfektion wird in Schulen auch in der jetzigen COVID-Pandemie durch das RKI nicht empfohlen. Auch hier ist die angemessene Reinigung völlig ausreichend.
Wird eine Desinfektion im Einzelfall durch das zuständige Gesundheitsamt als notwendig erachtet, so sollte diese generell als Wischdesinfektion nach Herstellerangaben, üblicherweise mit einer kalten Lösung, durchgeführt werden. Eine Sprühdesinfektion, d.h. die Benetzung der Oberfläche ohne mechanische Einwirkung, ist weniger effektiv und auch aus Arbeitsschutzgründen bedenklich, da Desinfektionsmittel eingeatmet werden können. Auch Raumbegasungen zur Desinfektion sind hier grundsätzlich nicht angezeigt. Zur Einwirkzeit bzw.
Benetzungszeit sowie zu notwendigen Sicherheitsvorkehrungen sind die Hersteller-informationen und Sicherheitsdatenblätter der Produkte zu beachten.
Folgende Kontaktflächen sollen gründlich und mindestens täglich gereinigt werden:
• Türklinken und Griffe (z.B. an Schubladen-und Fenstergriffe) sowie der Umgriff der Türen,
• Treppen-& Handläufe,
• Lichtschalter,
• Tischflächen,
• und alle weiteren Griffbereiche.
Kontaktflächen in genutzten Unterrichtsräumen sowie alle weiteren genutzten Räume werden täglich gereinigt. Für die Böden in Klassenräumen und Fluren gibt es eine Intervallreinigung.
Sportunterricht findet bis zu den Herbstferien, soweit möglich, im Freien statt. Sportgeräte und Umkleiden müssen nach der Nutzung gereinigt und desinfiziert werden.
Sonstige personengenutzte Räume sollten ebenfalls intensiv gelüftet werden. Auch in den Schulbüros, im Lehrerzimmer, in der Teeküche etc. werden die Kontaktflächen einer intensiveren Reinigung unterzogen.
Sonderregelung für die Teeküche:
Für die Reinigung/Desinfektion der Teeküche ist der jeweilige Benutzer unmittelbar nach Gebrauch selbst verantwortlich.
Zuständig: Durch den Schulträger beauftragtes Reinigungspersonal, Nutzer der Teeküche
3. HYGIENE IM SANITÄRBEREICH
In allen Toilettenräumen müssen ausreichend Seifenspender und Einmalhandtücher bereitgestellt und regelmäßig aufgefüllt werden. Die entsprechenden Auffangbehälter für Einmalhandtücher und Toilettenpapier sind vorzuhalten und regelmäßig mit Müllbeuteln zu bestücken.
Soweit es möglich ist, werden den einzelnen Klassen bestimmte Sanitärräume zugewiesen. Das schulische Personal achtet darauf, dass sich nicht zu viele Schülerinnen und Schüler zeitgleich in den Sanitärräumen aufhalten. Am Eingang der Toiletten wird durch gut sichtbaren Aushang darauf hingewiesen, dass sich in den Toilettenräumen stets nur einzelne Schülerinnen und Schüler aufhalten dürfen. Die Aufsicht führenden Lehrkräfte achten darauf, dass die Schülerinnen und Schüler die Verhaltens-und Hygieneregeln insbesondere in den WC-Anlagen einhalten.
Toilettensitze, Armaturen und Waschbecken sind (im Verwaltungsbereich zweimal) täglich zu reinigen. Hier ist ein besonderes Augenmerk auf Kontaktflächen (Schalter, Griffe, Wasserhähne, Spüldrücker) zu richten. Die Reinigung der Kontaktflächen sollte mehrmals täglich erfolgen.
Zuständig: Durch den Schulträger beauftragtes Reinigungspersonal sowie das Kollegium der Schule
4. INFEKTIONSSCHUTZ IN DEN PAUSEN BZW.VOR UND NACH DEM UNTERRICHT
Aufsichtspflichten müssen im Hinblick auf veränderte Pausensituationen und neue Verhaltens-und Hygieneregelungen angepasst werden (Aufhebung der Maskenpflicht auf dem Schulhof, geöffnete Fenster, körperliche Auseinandersetzungen zwischen Schülerinnen und Schülern, Pausenzeiten etc.)
Abstand halten gilt auch im Lehrerzimmer, und im Schulbüro.
Zuständig: Schulleitung/Pädagogisches Personal
5. INFEKTIONSSCHUTZ IM UNTERRICHT
Grundsätzlich wird eine Klasse als konstante Gruppe in einem Klassenraum unterrichtet.
Lehrkräfte achten darauf, dass Schülerinnen und Schüler keine Gegenstände (Bücher, Stifte) austauschen oder gemeinsam verwenden. Auch bei der Nutzung der schulischen Präsentationstechnik ist darauf zu achten, dass Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte möglichst nicht dieselben Gegenstände berühren.
Eine Wechsel der Lerngruppen und eine dadurch bedingte Durchmischung der Schülerinnen und Schüler darf eingeschränkt maximal auf einer Jahrgangsstufenebene in konstanten Lerngruppen stattfinden.
Vereinzelt sind Ausnahmen mit klassenübergreifenden festen Lerngruppen möglich.
Jede Klasse erhält nur einen einzigen dauerhaft zu nutzenden Klassenraum. Jede Schülerin und jeder Schüler bekommt einen festen Arbeitsplatz zugewiesen.
(Trockene) Garderobe kann im Klassenraum über den eigenen Stuhl gehängt werden.
Ein Raum kann auch von zwei Gruppen genutzt werden, wenn zwischen den Nutzungen eine gründliche Reinigung stattfindet.
Im zugewiesenen Klassenraum muss ein medizinischer MNS getragen werden.
Zuständig: Schulleitung/Pädagogisches Personal
6. INFEKTIONSSCHUTZ BEIM SPORTUNTERRICHT
Sportunterricht findet bei geöffneten Fenstern und Türen wieder in der Turnhalle statt. Die Umkleiden dürfen nur kurz zum Schuhwechsel betreten werden. Auf zu hohe körperliche Anstrengung soll verzichtet werden. Während des erteilten Sportunterrichtes darf der Mund-Nasenschutz unter Wahrung des Mindestabstandes von 1,5 m abgenommen werden.
Zuständig: Schulleitung
7. INFEKTIONSSCHUTZ BEIM SCHULISCHEN MITTAGESSEN UND IN DER TRINK-WASSERVERSORGUNG
Trinkwasserspender, wie zum Beispiel Soda-Streamer etc. sind bis auf Weiteres außer Betrieb zu nehmen. Eine ausreichende Trinkwasserversorgung der Schülerinnen und Schüler ist durch Eigenversorgung in Abstimmung mit den Eltern sicherzustellen.
Die gemeinschaftliche Nutzung der OGS-Mensa ist nur möglich, wenn ein Abstand zwischen den Schülerinnen und Schülern von 1,5 Metern bei der Essenseinnahme sowie der bei der Essensausgabe strikt eingehalten werden kann.
Das Verteilen von Süßigkeiten in der Klasse (z. B. anlässlich eines Geburtstages) ist nur zurzeit nur in original verpackten Tüten gestattet.
Zuständig Trinkwasserspender etc.: pädagogisches Personal
Zuständig Mensa: OGS-Leitung
8. INFEKTIONSSCHUTZ IM SCHULBÜRO
Alle dargestellten Hygienemaßnahmen gelten selbstverständlich auch für die Schulbüros.
9. PERSONEN MIT EINEM HÖHEREN RISIKO
Die Lehrkräfte nehmen in dieser besonderen Situation ihre vielfältigen Aufgaben bis hin zum Distanzunterricht mit großem Engagement und Verantwortungsbewusstsein wahr.
Grundsätzlich sind alle Personen im schulischen Präsenzunterricht einsetzbar, die dienstfähig sind.
Bei einer bestehenden Schwangerschaft werden Beschäftigte nicht im schulischen Präsenzunterricht eingesetzt.
Diese Risiko-Gruppe wird stattdessen im Distanzunterricht sowie für Organisations-, Verwaltungs-und weitere pädagogische Tätigkeiten in der Schule ohne dauerhaften direkten Schülerinnen-und Schülerkontakt eingesetzt.
Distanzunterricht bei Quarantänemaßnahmen
Die Teilnahme am Präsenzunterricht ist für die Dauer der Quarantäne ausgeschlossen. Die zu einer Quarantäne verpflichteten Schülerinnen und Schüler erhalten Distanzunterricht.
Zuständig: Schulleitung/Erziehungsberechtigte
10. WEGEFÜHRUNG
Es ist darauf zu achten, dass nicht alle Schülerinnen und Schüler gleichzeitig über die Flure und Wege zu den Klassenzimmern und in die Schulhöfe gelangen. Für räumliche Trennungen sorgen z.B. Rechts-Geh-Gebot, Abstandsmarkierungen auf dem Schulhof sowie getrennten zugewiesenen Ein- und Ausgänge.
Zuständig: Schulleitung/Hausmeister
11. KONFERENZEN UND VERSAMMLUNGEN
Präsenz-Konferenzen und Tagungen der Mitwirkungsgremien werden auf das notwendige Mindestmaß begrenzt. Für die Teilnahme ist der 3G-Nachweis Voraussetzung. Dabei ist auf die Einhaltung der Maskenpflicht und des Mindestabstandes zu achten.
Klassenfeiern sind zunächst für das erste Halbjahr abzusagen.
Zuständig: Schulleitung
12. AKUTER CORONAFALL UND MELDEPFLICHT
Sollten während des Präsenzunterrichts bei Schülerinnen und Schülern oder Beschäftigen der Schule einschlägige Corona-Symptome auftreten (siehe zur Beschreibung unter Ziffer 1.), so sind Schülerinnen und Schüler ggf. bis zur Abholung durch die Eltern in einen gesonderten Raum zu führen. Beschäftigte werden gebeten, das Schulgelände zu verlassen.
Die Schülerinnen und Schüler nehmen 2x wöchentlich an der sogenannten Lolli-Testung teil. Im Fall einer positiven Pooltestung werden die Schülerinnen und Schüler dieses Pools einzeln getestet und verbleiben im Distanzunterricht. Bei einem negativen Ergebnis dürfen die Kinder die Schule wieder besuchen. Ein positives Ergebnis führt zur Quarantäne der betroffenen Person.
Zuständig: Schulleitung