Gemeinschaftsgrundschule Pestalozzi

Gemeinsam lernen, forschen und bewegen

Wenn es mal etwas zu klären gibt….

 

 

 

Die Kommunikation zwischen Elternhaus und Schule funktioniert immer dann besonders gut, wenn Regeln formuliert werden, an denen sich jeder der Beteiligten orientieren kann:

 

 

Konflikte und Konfliktbewältigung

 

Wo Menschen miteinander arbeiten, entstehen zwangsläufig auch Konflikte.

Die Handlungsweise in solch einer Situation beeinflusst maßgeblich, wie und ob dieser Konflikt gelöst wird.

 

Tipps zur Konfliktbearbeitung:

 

Miteinander sprechen.

Bitte sprechen Sie von Angesicht zu Angesicht mit der Person, mit der Sie ein Problem haben.

 

Sollte hier keine Lösung gefunden werden, sprechen Sie bitte bei Problemen

 

-   mit dem Fachlehrer:               zunächst mit der Klassenleitung

-   mit der Klassenleitung:           mit der Schulleitung

-   mit Mitarbeitern der OGS:       zunächst mit der OGS-Leitung,

                                                 falls notwendig danach mit der

                                                 Schulleitung oder dem FB 2 bei der Stadt

                                                 Gevelsberg

-      mit der Schulleitung:            mit der Schulaufsicht des Kreises in

                                                 Schwelm

 

 

Konflikte können nur miteinander – niemals gegeneinander gelöst werden.

 






Personen und Aufgaben

 

 

Mit der Einschulung gehen Eltern und Schule eine Erziehungspartnerschaft ein.

Das bedeutet, dass Eltern und Schule gemeinsam die beste Förderung für ein Kind besprechen,  individuelle Schritte vereinbaren und gemeinsam die Wirksamkeit dieser Maßnahmen beobachten. Falls die Notwendigkeit besteht, werden abgestimmte Maßnahmen verändert, um den individuellen Bedürfnissen von Kindern und Familie noch besser gerecht zu werden.

 

Leider kann es immer mal wieder zu Unstimmigkeiten kommen, wenn nicht klar ist, was in der Entscheidungshoheit des Elternhauses und was in der Entscheidungshoheit der Schule liegt  (Wer hat eigentlich welche Aufgaben ?).

Lehrer und Eltern müssen ihre Aufgaben, ihre Funktion und Ihre Grenzen im System Schule kennen, um zum Wohle der Kinder zu handeln und um Kompetenzüber-schreitungen zu vermeiden.

 

 

Eltern

Eltern kennen ihr Kind seit der Geburt. Sie haben seine Entwicklung begleitet und kennen es deshalb besser als jede andere Person.

Jeden Tag treffen sie Entscheidungen zum Wohle des Kindes. Das Lebensumfeld ihrer Familie ist einzigartig und unterscheidet sich von dem jeder anderen Familie.

Alle häuslichen Erziehungsmaßnahmen, alle Entscheidungen zu Lebensumständen gehören in die Hand der Familie. Diese Entscheidungen zu treffen ist allein Aufgabe der Eltern. Sie sind nur dann Gegenstand von Lehrer-Elterngesprächen, wenn die Eltern dies wünschen und ansprechen. Schule kann Eltern in Erziehungsfragen beraten, tut dies jedoch nur auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern.

Sich hier ungefragt einzumischen wäre eine Kompetenzüberschreitung von Lehrern.

 

Nur wenn nach ausgiebiger Überprüfung aller bekannter Sachverhalte der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung besteht, sind Lehrer und Erzieher gesetzlich verpflichtet andere staatliche Stellen zu informieren.

 

Eltern sind Partner der Schule bei der pädagogischen Arbeit. Sie können über die Stärken und Schwächen ihrer Kinder berichten, können rückmelden, wie Kinder die schulischen Anforderungen im häuslichen Bereich bewältigen und weitere Informationen, die wichtig für schulische Entscheidungen sind, an Lehrer geben.

Eltern sind aber auch immer subjektiv und stellen ihr eigenes Kind in den Mittelpunkt der Betrachtung. Diese subjektive und von Zuneigung geprägte Sicht auf das Kind ist wichtig und richtig im familiären Bereich.

Eltern sollten sich aber auch immer bewusst machen, dass das Kind in der Schule eine Rolle innerhalb des sozialen Gefüges der Klasse einnimmt und dort andere Verhaltensweisen zeigen kann, als sie im familiären Umfeld beobachten.

Deshalb muss die Bewertung der schulischen Handlungsweisen immer auch den Blick auf das gesamte soziale Umfeld mit einschließen.

 

 

 

 

LehrerInnen / Schule

LehrerInnen sind Profis im Planen, Organisieren und Durchführen von Unterricht. Sie haben eine lange Ausbildung und wissen, was sie tun, wie sie es tun und warum sie es tun.

Der Versuch der Einflussnahme von Eltern in Planung und Durchführung von Unterricht mit dem Ziel hier eigene Vorstellungen durchzusetzen, wäre eine Kompetenzüberschreitung von Eltern.

Entscheidungen zur Unterichtsplanung, zur Unterichtsorganisation und zu den Unterrichtsinhalten sind nicht Gegenstand der elterlichen Mitbestimmung. Die Entscheidung hierzu treffen die unterrichtenden LehrerInnen. Die Kontrolle darüber obliegt der Schulleitung und bezieht sich nur auf die Einhaltung der geltenden Vorschriften und Konferenzbeschlüsse.

Natürlich ist es das Recht der Eltern, nachzufragen, wenn Ihnen etwas bezüglich der Aufgaben und Arbeitspläne ihrer Kinder nicht klar ist oder sie mehr Informationen wünschen. Individuelle Fragen werden die KlassenlehrerInnen zeitnah beantworten. Alle Schüler/Eltern allgemein betreffenden Fragen werden im Rahmen der Pflegschaftssitzungen besprochen. Die Meinung der Eltern wird gehört.

Schulorganisatorische Entscheidungen liegen allein in der Kompetenz und Verantwortung der Schulkonferenz, die sich je zur Hälfte aus Eltern und Lehrerschaft sowie der Schulleitung zusammensetzt.

Den Entscheidungen gehen immer Beratungen in den Mitbestimmungsgremien der Schule voraus, also der Lehrerkonferenz und der Schulpflegschaft.

Wenn Eltern zu diesen Themenkreisen Anmerkungen haben, geht der richtige Weg immer über die Pflegschaften.

 

 

KlassenlehrerInnen

Die Klassenlehrerin/ der Klassenlehrer trägt die Gesamtverantwortung der schulischen Arbeit in der Klasse. Sie/er koordiniert die Belange der Fachlehrer und kann auch als Mittler zwischen Eltern und FachlehrerIn agieren. Sie/er ist verantwortlich für alle die Klasse betreffenden administrativen Aufgaben.

 

Sie/er  plant und führt seinen Unterricht in eigener Verantwortung durch, unter Berücksichtigung der geltenden Richtlininen und Lehrpläne, der schulinternen Lehrpläne und der bindenden Konferenzbeschlüsse.

Ihr/sein unterrichtliches Planen und Handeln ist ihre/seine Entscheidung und es dürfen weder von Schulleitung, Eltern oder Schulaufsicht Eingriffe  in die Entscheidungen vorgenommen werden, so lange sie nicht gegen die vorhandenen schulrechtlichen Vorgaben verstoßen.

Die Kontrolle, ob die Vorgaben eingehalten werden, obliegt den vorgesetzten Stellen.

 

 

FachlehrerIn

Sie/er plant und führt ihren/seinen Unterricht in eigener Verantwortung durch, unter Berücksichtigung der geltenden Richtlininen und Lehrpläne, der schulinternen Lehrpläne und der bindenden Konferenzbeschlüsse.

Ihr/sein unterrichtliches Planen und Handeln ist ihre/seine Entscheidung und es dürfen weder von Kolleginnen oder Kollegen, Schulleitung, Eltern oder Schulaufsicht Eingriffe  in die Entscheidungen vorgenommen werden, so lange sie nicht gegen die vorhandenen schulrechtlichen Vorgaben verstoßen.

Die Kontrolle, ob die Vorgaben eingehalten werden, obliegt den vorgesetzten Stellen.

 

 

Schulleitung

Die Schulleitung trägt die Gesamtverantwortung der schulischen Arbeit. Sie organisiert den Unterricht und entscheidet in eigener Verantwortung über die Einteilung der Klassen und den Einsatz der LehrerInnen.

Sie unterstützt die unterrichtliche Arbeit an der Schule, schafft die notwendigen Rahmenbedingungen und beaufsichtigt die Arbeit der LehrerInnen.

Allgemeine Fragen zum Unterricht, zur Stundenplangestaltung u.s.w, welche ausschließlich in der Verantwortung der Schulleitung liegen, können Eltern jederzeit direkt bei der Schulleitung stellen.

 

 

Elternabende (Pflegschaftssitzungen)

Die Klassenpflegschaft ist ein Mitwirkungsorgan. Die Klassenlehrerin/der Klassenlehrer ist dafür verantwortlich, dass die Klassenpflegschaft so weit informiert ist, dass sie ihren Mitwirkungsmöglichkeiten nachkommen kann. Der/ die Vorsitzende der Klassenpflegschaft ist Sprecher der Pflegschaft und vertritt die Belange der Klasse in der Schulpflegschaft.

Der/die Vorsitzende der Klassenpflegschaft hat die Aufgabe als Sprecher aller Eltern einer Klasse, gewünschte Themen an Klassenleitung oder Schulleitung heranzutragen.

Er/Sie kann Klassenpflegschaftssitzungen einberufen.

Die Klassenlehrerin/der Klassenlehrer informiert in der Klassenpflegschaftssitzung über die Unterrichtsinhalte und Planungen des begonnenen Halbjahres. Fragen seitens der Eltern zu den Inhalten des Unterrichts, zu den geltenden Konferenzbeschlüssen und zu Absprachen innerhalb der Fachkonferenzen und Jahrgangskonferenzen sind hier möglich und erwünscht.

Es können Anträge an die Schulpflegschaft und / oder an die Schulkonferenz formuliert werden.

Darüber hinaus werden auch organisatorische Dinge, wie schulische Ausflüge usw., die die jeweilige Klasse betreffen, besprochen.

Über die Sitzung muss ein Protokoll geführt werden. Der Protokollführer sollte Mitglied der Klassenpflegschaft sein.

 

 

Stammtische

Stammtische dienen in der Regel der Förderung einer guten Kommunikation zwischen den Eltern einer Klasse. Im nicht offiziellen Rahmen ist es leichter in Kontakt zu kommen und miteinander zu sprechen. Absprachen, die während einer solchen Zusammenkunft getroffen werden, sind jedoch für die Klasse nicht bindend.  LehrerInnen nehmen die Ideen und Anregungen in der Regel auf, wenn sie davon ausgehen können, dass ein großer Teil der Elternschaft dem offen und positiv gegenüber steht. Sie können aber auch darauf bestehen, dass auf dem Stammtisch getroffene Absprachen in einer Klassenpflegschaftssitzung unter Teilnahme aller Eltern noch einmal besprochen werden oder diese direkt zurückweisen, wenn diese rechtlichen Einschränkungen unterliegen.

 

Sprechstunde

Die Sprechstunde ist eine gute Kommunikationsmöglichkeit zwischen Lehrerinnen/Lehrern und Eltern, in der in vertrauensvoller und entspannter Atmosphäre Dinge besprochen werden, die einen Schüler/eine Schülerin betreffen. Die Sprechstunde steht in der Regel nicht unter einer Zeitbeschränkung. Hier ist Platz für längere Gespräche. Die Sprechstunden werden individuell vereinbart. Fragen Sie einfach nach.

 

Elternsprechtage

Elternsprechtage dienen einem kurzen Informationsaustausch von Lehrerinnen/Lehrern und Eltern über das Arbeits- und Sozialverhalten und den Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler. Die Sprechzeiten an den Elternsprechtagen sind auf 10-15 minütige Gespräche begrenzt.

Probleme, die nur in einem umfassenden Gespräch erklärt und geklärt werden können, sollten den Sprechstunden vorbehalten sein.

 

 

Schulpflegschaft

Die Schulpflegschaft setzt sich aus den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Klassenpflegschaften zusammen.

Dieses Mitwirkungsorgan wird durch die Schulleitung über alle wichtigen, die Schule betreffenden Sachverhalte informiert. Die Schulpflegschaft kann Anregungen aus den Klassenpflegschaften vortragen und Anträge an die Lehrerkonferenz oder die Schulkonferenz stellen.

Die Schulpflegschaft wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder der Schulkonferenz, das Mitwirkungsorgan mit weitreichenden Befugnissen einer Schule (s.u.)

 

 

Schulkonferenz

Die Aufgaben der Schulkonferenz, die sich je zur Hälfte aus Eltern und Lehrerschaft sowie der Schulleitung zusammensetzt, sind durch das Schulgesetz definiert. Der dort genannte Aufgabenkatalog ist abschließend. Das bedeutet: Nur die genannten Aufgaben und Entscheidungen dürfen oder müssen von der Schulkonferenz getroffen werden.

 

Aufgaben der Schulkonferenz (1) An jeder Schule ist eine Schulkonferenz einzurichten. Sie ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule, in dem alle an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten zusammenwirken. Sie berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten. (2) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in folgenden Angelegenheiten:

2.Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 3),

3.Abschluss von Vereinbarungen über die Kooperation von Schulen und die Zusammenarbeit mit anderen Partnern (§ 4 Abs. 3, § 5, § 9 Abs. 3),

4. Festlegung der beweglichen Ferientage (§ 7 Abs. 2),

5. Unterrichtsverteilung auf sechs Wochentage (§ 8 Abs. 1),

6.Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote (§ 9 Abs. 2) sowie die Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts,

7.Organisation der Schuleingangsphase (§ 11 Abs. 2 und 3),

8.Vorschlag zur Einrichtung des Gemeinsamen Unterrichts (§ 20 Abs. 7 und 8),

9. Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen (§ 29 Abs. 2),

10. Einführung von Lernmitteln (§ 30 Abs. 3) und Bestimmung der Lernmittel, die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind (§ 96),

11.Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten,

12.Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten sowie zum Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen (§ 42 Abs. 5),

13. Information  und         Beratung              (§            44),

14. Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen (§ 45 Abs. 4),

15. Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen (jetzt: Arbeitsverhalten und Sozialverhalten)(§ 49 Abs. 2),

16.Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen (§ 55) und Sponsoring (§ 99 Abs. 1),

17.Schulhaushalt (§ 59 Abs. 9),

18. Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 61 Abs. 1 und 2),

19.ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften (§ 63 Abs. 6 und § 64 Abs. 5),

20. Einrichtung und Zusammensetzung von Fachkonferenzen oder Bestellung einer Vertrauensperson (§ 70 Abs. 5), Teilkonferenzen und des Vertrauensausschusses (§ 67 Abs. 1 und 2),

21. besondere     Formen der         Mitwirkung          (§            75),

22.Mitwirkung beim Schulträger (§ 76),

23.Erlass einer Schulordnung,

24. Ausnahmen vom Alkoholverbot (§ 54 Abs. 5),

25.Erhöhung der Zahl der Vertretungen der Eltern in Fachkonferenzen und Bildungsgangkonferenzen (§ 70 Abs. 1),

26.Empfehlung zum Tragen einheitlicher Schulkleidung (§ 42 Abs. 8).

(3) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung der Schulkonferenz weitere Angelegenheiten aus der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule zur Entscheidung übertragen.

 

 

Schulverwaltung (Stadt Gevelsberg)

Die Schulverwaltung der Stadt Gevelsberg ist verantwortlich für die Umsetzung der schulpolitischen Beschlüsse des Stadtrates, wie zum Beispiel:

Neugründung und Schließung von Schulen

Ausstattung von Schulen

Organisation des Schülerfahrverkehrs

 

Die Schulverwaltung kann keine schulfachlichen Entscheidungen treffen oder diese überprüfen.

Ihre Aufgabe liegt in der äußeren Organisation. Die Schulverwaltung sorgt dafür, dass Schule und Unterricht überhaupt statt finden können.

 

 

Schulaufsicht

Das Schulamt für den Ennepe-Ruhr-Kreis stellt die direkte Fachaufsicht der Schulleiter durch die Schulräte sicher, berät die Schulleitungen in ihrer Tätigkeit und übernimmt einen Teil der Personalverantwortung.

Es organisiert die Lehrerversorgung der einzelnen Schulen und weist Lehrkräfte den einzelnen Schulen zu.

Hinzu kommt die Organisation der Vertretung für langfristige Erkrankungen, sowie und Lehrkräften in Elternzeit.

Ergänzend werden die Schulträger bei ihren schulorganisatorischen Maßnahmen beraten und der örtliche Schulträger (bei uns die Stadt Gevelsberg) arbeitet gemeinsam mit der Schulaufsicht bei Fragen zur Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen in einer Stadt zusammen.